Absatz einsEin Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung (Ziffer 17, der Anlage A) betreibt, hat sicherzustellen, dass
- Ziffer einsdie mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befassten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3, UGB verbundenes Unternehmen ausüben, oder
- Ziffer 2die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen wird.