Absatz eins,Eine betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Ziffer einsDer Versicherungsvertrag wird von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des Paragraph 18, BPG zu gestalten sind, abgeschlossen.
- Ziffer 2Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a PKG nicht übersteigt.
- Ziffer 3Die Abschlusskosten werden gleichmäßig über die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt.
- Ziffer 4Die Überschüsse, die bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherten zugutekommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung einzelner Versicherter gutgeschrieben.