Absatz einsDer Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie das Wohl des Vereins unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder und der Dienstnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
BG
Paragraph 49,
01.01.2016
VAG 2016
57/01 Versicherungsaufsicht
19.06.2018
20009095
NOR40168970