Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Änderungen des Geschäftsbetriebes

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn auf Grund der Satzungsänderung die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt werden, insbesondere wenn die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.
  2. Absatz 2,Änderungen in der Art der Risiken, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen decken will, oder der Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will, sind der FMA anzuzeigen. Besteht bei Versicherungsunternehmen die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risiken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risiken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die FMA hiefür die Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 und Absatz 3, verlangen.
  3. Absatz 3,Die beabsichtigte Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittland ist der FMA anzuzeigen; für die Anzeige gilt Paragraph 21, Absatz eins, sinngemäß. Bedarf das Versicherungsunternehmen hierzu einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins,, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Beantragt ein Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die FMA zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutachtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen. Eine Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 19, Absatz eins, hat mit Bescheid zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat gegen die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) gemäß Artikel 8, Absatz 14, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2157 aus 2001, Einspruch zu erheben, wenn die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt sind.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168932