Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 165 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 165 a,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.
  2. Absatz 2,Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Absatz eins, nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.
  3. Absatz 2 a,Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG), so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Absatz eins, und 2 erst dann zu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist.
  4. Absatz 3,Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten.

Anmerkung

EG/EU: Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2006,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Schlagworte

Rücktrittrecht, Dienstleistungsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40168845