Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 244

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Internationale Zuständigkeit

Paragraph 244,

  1. Absatz eins,Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von im EWR zugelassenen Kreditinstituten oder im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmen sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn die Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG bzw. die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, in Österreich zugelassen sind.
  2. Absatz 2,Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung in Österreich besteht.