Absatz eins,Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von im EWR zugelassenen Kreditinstituten oder im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmen sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn die Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG bzw. die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, in Österreich zugelassen sind.