Kurztitel

Finanzsicherheiten-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer einer der folgenden Kategorien angehören:
    1. Ziffer eins
      Körperschaften öffentlichen Rechts und diejenigen Rechtsträger, die für die Verwaltung der Schulden der öffentlichen Hand zuständig sind oder daran mitwirken oder die berechtigt sind, Konten für Kunden zu führen, mit Ausnahme von Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind und nicht in den Ziffer 2 bis 5 genannt werden;
    2. Ziffer 2
      übergeordnete Finanzmarkteinrichtungen, das sind Zentralbanken, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.6.2013 Seite 1, der internationale Währungsfonds und die Europäische Investitionsbank;
    3. Ziffer 3
      beaufsichtigte Finanzinstitute, das sind insbesondere
      1. Litera a
        Kreditinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einschließlich der in Artikel 2, Absatz 3, der Richtlinie 2013/36/EU bezeichneten Institute;
      2. Litera b
        Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. Nr. L 145 vom 30. April 2004, S 66,
      3. Litera c
        Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,,
      4. Litera d
        Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikel 13, Nr. 1 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch zwei) (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 335 vom 17.12.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, Amtsblatt Nummer L 153 vom 22.05.2014 Seite 1,
      5. Litera e
        Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), (ABl. L Nr. 302 vom 17.11.2009, S. 32);
      6. Litera f
        Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2009/65/EG;
    4. Ziffer 4
      zentrale Vertragsparteien, Verrechnungsstellen und Clearingstellen im Sinne des Artikel 2, Litera c, d und e der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 45, und mit diesen vergleichbare, von der genannten Richtlinie nicht erfasste Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften einer Aufsicht unterliegen und für Terminkontrakt-, Options- und Derivatemärkte fungieren;
    5. Ziffer 5
      juristische Personen, die als Treuhänder oder Vertreter für eine oder mehrere Personen tätig sind, insbesondere für Anleihegläubiger, Inhaber sonstiger verbriefter Forderungen oder für einen Finanzmarktteilnehmer im Sinne der Ziffer eins bis 4,
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verträge über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten anzuwenden, an denen auf der einen Seite eine juristische Person, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft und auf der anderen Seite ein Finanzmarktteilnehmer im Sinne des Absatz eins, beteiligt sind.