Kurztitel

Finanzmarktstabilitätsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

19.03.2015

Text

Instrumente

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dem Bundesminister für Finanzen stehen nachstehende Instrumente zum Zwecke der Rekapitalisierung zur Verfügung:
    1. Ziffer eins
      die Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien, Bürgschaften, Schuldbeitritt) für Verbindlichkeiten des betroffenen Rechtsträgers;
    2. Ziffer 2
      die Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien, Bürgschaften, Schuldbeitritt) für Verbindlichkeiten gegenüber dem betroffenen Rechtsträger;
    3. Ziffer 3
      die Gewährung von Darlehen sowie Zuführung von Eigenmitteln (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) an Kreditinstitute und von Kapital gemäß Paragraph 169, VAG 2016 an Versicherungsunternehmen;
    4. Ziffer 4
      der Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder Wandelanleihen in Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen;
    5. Ziffer 5
      der Erwerb von bestehenden Gesellschaftsanteilen durch Rechtsgeschäft;
    6. Ziffer 6
      die Übernahme des Gesellschaftsvermögens im Wege der Verschmelzung nach Paragraph 235, Aktiengesetz (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,.
    Für Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 6 sind ein marktkonformes Entgelt und Zinsen vorzusehen. Bei der Ausübung der Instrumente gemäß Ziffer eins, bis 6 ist mit dem Bundeskanzler das Einvernehmen herzustellen.
  2. Absatz 2,Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens gegenüber ihren Gläubigern steht dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, sofern mit den Instrumenten des Absatz eins, nicht das Auslangen gefunden werden kann oder diese nicht oder nicht rechtzeitig eingesetzt werden können, zur Abwendung eines schweren volkswirtschaftlichen Schadens weiters das Instrument der Übernahme von Eigentumsrechten des betroffenen Rechtsträgers zur Verfügung. Die Übernahme von Eigentumsrechten erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Eigentümerrechte verbriefende Wertpapiere gegenstandslos. Die Verordnung hat die näheren Einzelheiten für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu bestimmen. Für die Anteilseigner ist über Antrag durch Bescheid des Bundesministers für Finanzen eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig. Er tritt jedoch außer Kraft, wenn binnen vier Wochen ab Zustellung beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung gestellt wird. Auf das Neufestsetzungsverfahren sind die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworbenen Gesellschaftsanteile sind nach Erreichen des Zwecks der Maßnahme nach Paragraph eins, unter Bedachtnahme auf die Kapitalmarktsituation zu privatisieren. Für Privatisierungen durch die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) oder eine andere Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 5, gelten Paragraphen 7 und 8 ÖIAG-Gesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,; hinsichtlich der Privatisierungserlöse gilt für die ÖIAG Paragraph 13, ÖIAG-Gesetz 2000. Für eine andere Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 5, sind Regelungen hinsichtlich der Privatisierungserlöse im Privatisierungsauftrag der Bundesregierung vorzusehen.
  4. Absatz 4,Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 22 Milliarden Euro nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf den Höchstbetrag nicht anzurechnen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz festzulegen. Dabei können insbesondere Regelungen vorgesehen werden, die
    1. Ziffer eins
      die geschäftspolitische Ausrichtung – bei Kreditinstituten insbesondere die Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Krediten – und die Nachhaltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells;
    2. Ziffer 2
      die Verwendung der zugeführten Mittel;
    3. Ziffer 3
      die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen;
    4. Ziffer 4
      die Eigenmittelausstattung;
    5. Ziffer 5
      die Ausschüttung von Dividenden;
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen, die zur Erhaltung der Arbeitsplätze der Beschäftigen des begünstigten Rechtsträgers dienen;
    7. Ziffer 7
      den Zeitraum, innerhalb dessen diese Anforderungen zu erfüllen sind;
    8. Ziffer 8
      Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen;
    9. Ziffer 9
      die Art und Weise, wie vom begünstigten Rechtsträger Rechenschaft zu legen ist;
    10. Ziffer 10
      den Inhalt und den Umfang der zu veröffentlichenden Erklärung, die von den vertretungsberechtigten Organen und dem Aufsichtsrat abzugeben ist und die Verpflichtung zur Einhaltung festgelegten Bedingungen enthalten muss,
    betreffen. Weiters können in dieser Verordnung auch Rechtsfolgen für den Fall der Nichteinhaltung von Bedingungen und Auflagen festgelegt werden.