Als Alternative zu den in den einzelnen Abschnitten dieses Anhangs I beschriebenen Verfahren können sich meldende österreichische Finanzinstitute für die Festlegung, ob ein Konto ein US-Konto oder ein von einem nicht teilnehmenden Finanzinstitut gehaltenes Konto ist, auf die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums beschriebenen Verfahren stützen, jedoch mit der Ausnahme, dass ein Konto, das nach den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums als von einem unkooperativen Kontoinhaber gehalten gilt, für die Zwecke dieses Abkommens als US-Konto zu behandeln ist. Meldende österreichische Finanzinstitute können diese Wahlmöglichkeit gesondert für jeden Abschnitt dieses Anhangs I entweder für alle maßgebenden Finanzkonten in Anspruch nehmen, oder aber gesondert für jede, klar abgegrenzte Gruppe derartiger Konten(beispielsweise nach einem Geschäftszweig oder dem Ort, an dem das Konto geführt wird).Sofern nicht anders in einem FFI-Vertrag bestimmt, muss ein meldendes österreichisches Finanzinstitut, das in Bezug auf eine Gruppe von Konten für die Anwendung der in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegten Verfahren optiert hat, diese Verfahren auch in den nachfolgenden Jahren anwenden, es sei denn, die maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums sind in wesentlichen Punkten geändert worden.Als Alternative zu den in den einzelnen Abschnitten dieses Anhangs römisch eins beschriebenen Verfahren können sich meldende österreichische Finanzinstitute für die Festlegung, ob ein Konto ein US-Konto oder ein von einem nicht teilnehmenden Finanzinstitut gehaltenes Konto ist, auf die in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums beschriebenen Verfahren stützen, jedoch mit der Ausnahme, dass ein Konto, das nach den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums als von einem unkooperativen Kontoinhaber gehalten gilt, für die Zwecke dieses Abkommens als US-Konto zu behandeln ist. Meldende österreichische Finanzinstitute können diese Wahlmöglichkeit gesondert für jeden Abschnitt dieses Anhangs römisch eins entweder für alle maßgebenden Finanzkonten in Anspruch nehmen, oder aber gesondert für jede, klar abgegrenzte Gruppe derartiger Konten(beispielsweise nach einem Geschäftszweig oder dem Ort, an dem das Konto geführt wird).Sofern nicht anders in einem FFI-Vertrag bestimmt, muss ein meldendes österreichisches Finanzinstitut, das in Bezug auf eine Gruppe von Konten für die Anwendung der in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegten Verfahren optiert hat, diese Verfahren auch in den nachfolgenden Jahren anwenden, es sei denn, die maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums sind in wesentlichen Punkten geändert worden.