Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen

Paragraph 124,

Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen (Paragraph 14, Absatz 6,) nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016 übertragen, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Für die Übertragung ist die Zehnprozentgrenze des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, nicht anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Das Deckungserfordernis (Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes und Paragraph 96, des VAG 2016) ist zum Übertragungsstichtag zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis ist zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
  3. Ziffer 3
    Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, ist die steuerwirksam zu bildende Pensionsrückstellung zum Übertragungsstichtag heranzuziehen, andernfalls ist die steuerwirksam gebildete Pensionsrückstellung zu dem dem Übertragungsstichtag unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag heranzuziehen.
  4. Ziffer 4
    Der Übertragungsstichtag kann - sofern dies in der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung nach Paragraphen 3, Absatz 2, oder 6a Absatz 2, des Betriebspensionsgesetzes vorgesehen ist - mit steuerlicher Wirkung auf einen Zeitpunkt vor der Unterfertigung des Pensionskassenvertrages oder des betrieblichen Kollektivversicherungsvertrages oder seiner Änderung, längstens aber auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückbezogen werden.
  5. Ziffer 5
    Die Ziffer eins bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. Dezember 2020 festgelegt wird.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 8/2005; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40168692