Absatz einsLeistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (Paragraph eins, Absatz 2,) Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, Absatz eins,), zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016 oder für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des Paragraph 479, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder erwirbt er Anteilscheine an einem prämienbegünstigten Investmentfonds (Paragraph 108 b, Absatz 2,), wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des Paragraph 108 b, Absatz 2, sowie Einmalprämien in Verbindung mit Paragraph 17, BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemißt. Der Prozentsatz beträgt 2,75% zuzüglich des nach Paragraph 108, Absatz eins, ermittelten Prozentsatzes.