Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: vergleiche Abschn. römisch fünf Artikel römisch zwei, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,

Text

Paragraph 63, Begünstigung für Beteiligungen

Beteiligungen von Vermögensteuerpflichtigen im Sinne der Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 2 Absatz eins, Ziffer 2, des Vermögensteuergesetzes 1954 gehören nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht zum gewerblichen Betrieb:

  1. Ziffer eins
    Beteiligungen an inländischen Körperschaften müssen in Form von Gesellschaftsanteilen, Genossenschaftsanteilen, Genußrechten oder Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des VAG 2016 bestehen;
  2. Ziffer 2
    Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, müssen nachweislich seit Beginn des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, mindestens aber seit zwölf Monaten, ununterbrochen und unmittelbar an dem Grund- oder Stammkapital der ausländischen Gesellschaft in Form von Gesellschaftsanteilen mindestens zu einem Viertel bestehen. Die Frist gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben worden sind, soweit sich das Beteiligungsverhältnis dadurch nicht erhöht hat. Der Unternehmensgegenstand der ausländischen Gesellschaft darf zu nicht mehr als 25% im Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren (Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere) und Beteiligungen an anderen Unternehmen mit einem derartigen Unternehmensgegenstand liegen, es sei denn, die Gesellschaft unterhält einen Bankbetrieb.

Anmerkung

EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40168650