Absatz eins,Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Fällen,
- Ziffer einsdie Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
- Ziffer 2die Weiterveranlagung der gesamten Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, weiterhin in der BV-Kasse verlangen;
- Ziffer 3die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers oder in eine für die Selbständigenvorsorge ausgewählte BV-Kasse verlangen;
- Ziffer 4die Überweisung der gesamten Abfertigung
- Litera aan ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (Paragraph 93, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400) oder
- Litera ban eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, PKG ist, als Beitrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, PKG oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, ASVG, in der der Anwartschaftsberechtige versichert ist,
verlangen.