Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 7, sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
    1. Ziffer eins
      die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
    2. Ziffer 2
      die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
    3. Ziffer 3
      die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
    beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  2. Absatz eins a,Für die Anwendung des Absatz eins, sind die im Paragraph 113, Absatz 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
  3. Absatz 2,Ein unter Anwendung des Absatz eins, bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 7, ergibt.
  4. Absatz 3,Paragraph 13 a, Absatz 2 a und Paragraph 90, Absatz 7, gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

  5. Absatz 6,Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 und Paragraph 96, Absatz eins, sowie Paragraph 83 a, GehG, jeweils in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach Paragraph 5, sowie die Zurechnung nach Paragraph 9, sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.
  6. Absatz 7,Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt römisch elf dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet.