Absatz eins,Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet
- Ziffer einsdurch Tod oder
- Ziffer 2durch einverständliche Lösung oder
- Ziffer 3durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder
- Ziffer 4durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst, oder
- Ziffer 5durch vorzeitige Auflösung oder
- Ziffer 6durch Zeitablauf nach Paragraph 24, Absatz 9, oder nach Paragraph 46, Absatz 6, oder
- Ziffer 7durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts oder
- Ziffer 8– wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
- Ziffer 9– wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.