Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Diese Bestimmung ist in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 100, Absatz 70, Ziffer 3,).

Text

Einstufung und Vorrückung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnungsstufe der oder des Vertragsbediensteten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Monatsentgelt der niedrigsten Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
  2. Absatz 2,Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Änderungen des Besoldungsdienstalters werden unmittelbar für die Einstufung und die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40168529