Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

24.02.2015

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 26, Absatz 4

Text

4. Abschnitt
Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Zellen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Entwicklungsfähige Zellen dürfen – soweit in Paragraph 2 a, nichts anderes geregelt ist – nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden.
  2. Absatz 2,Entwicklungsfähige Zellen dürfen nur insoweit untersucht und behandelt werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft oder zur Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik nach Paragraph 2 a, erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Samen und Eizellen, die für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden sollen.
  3. Absatz 3,Eingriffe in die Keimzellbahn sind unzulässig. Dies gilt, außer in den in Paragraph 2 a, geregelten Fällen, auch für genetische Untersuchungen der entwicklungsfähigen Zellen vor deren Einbringen in den Körper einer Frau.