Absatz einsDer Arzt hat spätestens 14 Tage vor einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten oder eine dritte Person, der Eizellen entnommen werden, in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache insbesondere über folgende Umstände aufzuklären und zu beraten:
- Ziffer einsdie verschiedenen Ursachen der Unfruchtbarkeit,
- Ziffer 2die Methode, deren Erfolgsaussichten und Unsicherheiten sowie die Tragweite des Eingriffs,
- Ziffer 3die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung für die Frau und das gewünschte Kind,
- Ziffer 4die im Rahmen des Eingriffs angewendeten Medizinprodukte und Arzneimittel sowie deren Nebenwirkungen,
- Ziffer 5die mit dem Eingriff verbundenen Unannehmlichkeiten und Komplikationen,
- Ziffer 6die allenfalls erforderlichen Nachbehandlungen und möglichen Spätfolgen, insbesondere die Auswirkungen auf die Fertilität der Frau, und
- Ziffer 7die mit dem Eingriff zusammenhängenden Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten.
Ein allfälliger Verzicht auf diese ärztliche Aufklärung ist rechtsunwirksam.