Absatz eins,Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen außer in den in Absatz 2 und 3 geregelten Fällen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten verwendet werden.
Fortpflanzungsmedizingesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,
Paragraph 3
24.02.2015