Absatz eins,Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgeblich. Es werden übergeleitet:
- Ziffer einsdie Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs,
- Ziffer 2die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,
- Ziffer 3die Prokuraturanwältinnen und -anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen römisch sieben, römisch acht und römisch neun,
- Ziffer 4die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,
- Ziffer 5die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst,
- Ziffer 6die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,
- Ziffer 7die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,
- Ziffer 8die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,
- Ziffer 9die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,
- Ziffer 10die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,
- Ziffer 11die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und
- Ziffer 12die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.