Absatz eins,Eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 101,2 € gebührt dem Beamten
- Ziffer einsdes Höheren Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und an Justizanstalten,
- Ziffer 2des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
- Ziffer 3des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß Paragraph 2, Absatz 5, BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, von der Direktorin oder vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, bis 5 und Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 44, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.