Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145,

Inkrafttretensdatum

24.02.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils

Paragraph 145,

  1. Absatz einsDie Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Dem Anerkenntnis der Elternschaft ist ein Nachweis über die an der Mutter durchgeführte medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Paragraph 144, Absatz 2,) beizulegen. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift mit den nötigen Nachweisen dem Standesbeamten zukommt.
  2. Absatz 2Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
  3. Absatz 3Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Absatz eins, und 2 entsprechend.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch XVIII Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40168342