Absatz einsVater des Kindes ist der Mann,
- Ziffer einsder mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
- Ziffer 2der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- Ziffer 3dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
- Absatz 2Ist an der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden, so ist die Frau Elternteil,
- Ziffer einsdie mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als eingetragene Partnerin der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
- Ziffer 2die die Elternschaft anerkannt hat oder
- Ziffer 3deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.