Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2014,
Vertrag - Portugal
Paragraph 0
01.12.2014
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
StF: BGBl. III Nr. 235/2014
BGBl. III Nr. 9/2018
Die vorliegende Vereinbarung ist mit 1. Dezember 2014 in Kraft getreten.
Die österreichische Botschaft Lissabon entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik seine Empfehlungen und beehrt sich, in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend „Visakodex“), folgende Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik vorzuschlagen:
Anmerkung, es folgen die Artikel eins bis 6 und der Anhang)
Die österreichische Botschaft Lissabon schlägt vor, dass im Falle der Zustimmung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik diese Verbalnote zusammen mit der zustimmenden portugiesischen Antwortnote eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung bilden, welche am ersten Tag des ersten Monats nach Austausch der Verbalnoten in Kraft tritt.
Die österreichische Botschaft Lissabon benützt auch diese Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
e-rk3
27.03.2018
20009072
NOR40168251