Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Ziel- und Leistungsplan

Paragraph 30,

Das Rektorat hat unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie im Rahmen der vom zuständigen Regierungsmitglied zu verordnenden Rahmenbedingungen einen Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes für jeweils drei Jahre zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Aufnahme der Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes in den Ziel- und Leistungsplan setzt die Prüfung und die positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates gemäß Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 voraus.

  1. Absatz 2,Inhalt des Ziel- und Leistungsplans sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      strategische Ziele, Schwerpunkte, Profilbildung,
    2. Ziffer 2
      die zur Erreichung der Ziele bzw. Schwerpunkte notwendigen Maßnahmen sowie zu erbringenden Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
  2. Absatz 3,Der Hochschulrat hat den Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes innerhalb von vier Wochen zu beschließen und die Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied zu veranlassen.

Schlagworte

Zielplan

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40168232