Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Beurlaubung

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Die Universitäten haben festzulegen, dass Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall, insbesondere wegen Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, wegen länger dauernder Erkrankung, wegen Schwangerschaft, wegen Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige oder wegen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, bescheidmäßig zu beurlauben sind. Näheres ist in der Satzung festzulegen. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters zu beantragen.
  2. Absatz 2,Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Master- und Diplomarbeiten ist unzulässig.