Absatz einsDie allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
- Ziffer einsösterreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;
- Ziffer 2anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität;
- Ziffer 2 aanderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, für die gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen);
- Ziffer 3ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
- Ziffer 4Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
- Ziffer 5in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
- Ziffer 6Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters.