Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Gesellschaften, Stiftungen, Vereine

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Jede Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein, sofern diese Gründung, Beteiligung oder Mitgliedschaft der Erfüllung der Aufgaben der Universität dient und insbesondere die Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und die Lehre dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2,Jede Universität ist überdies berechtigt, sonstige Vermögenswerte – unbeschadet Paragraphen 26 und 27 – insbesondere auch in Form von Spenden, Schenkungen und Sponsoring einzuwerben.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40168166