Absatz eins,Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
- Ziffer einsbei einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
- Ziffer 2bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall
- Litera ader dauernden Berufsunfähigkeit oder
- Litera bder vorübergehenden Berufsunfähigkeit
mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung; - Ziffer 3bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.