Absatz einsWird ein Fahrzeug
- Strichaufzählungdurch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
- Strichaufzählungnach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
- Strichaufzählungdurch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
- Strichaufzählungnachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert,
dann wird auf Antrag die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.
Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.