Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Allgemeines

Paragraph eins,

 Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

  1. Ziffer eins
    Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;
  2. Ziffer 2
    Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Geldbeträge;
  3. Ziffer 3
    die Kosten des Strafverfahrens sowie die nicht bereits durch Einhebung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2, Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind;
  4. Ziffer 4
    die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, verhängt worden ist, sofern diese Kosten nicht von einer Partei vorschußweise berichtigt worden sind;
  5. Ziffer 5
    in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:
    1. Litera a
      die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
    2. Litera b
      die Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz,
    3. Litera c
      die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer,
    4. Litera d
      die Einschaltungskosten,
    5. Litera e
      die anläßlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Belohnung des Verwahrers,
    6. Litera f
      die einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten,
    7. Litera g
      der gemäß Paragraph 73 b, Absatz 2, ZPO bestimmte Betrag an Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung;
  6. Ziffer 6
    die auf Grund besonderer Vorschriften aus Anlaß eines gerichtlichen Verfahrens für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge, insbesondere
    1. Litera a
      die Belohnung des gerichtlichen Zwangsverwalters und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
    2. Litera b
      die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen, sofern der Notar um ihre Einhebung ersucht,
    3. Litera c
      die Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
  7. Ziffer 7
    in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die von einer ausländischen Behörde aus Anlaß der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens getragen wurden, auch wenn sie der ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofern sich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersuchens übersendeten Akten ergeben.