Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 30, Absatz 8,

Text

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsVoraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
    1. Ziffer eins
      Antrag der Künstlerin/des Künstlers;
    2. Ziffer 2
      Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß Paragraph 2,, für die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG;
    3. Ziffer 3
      Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins ;,
    4. Ziffer 4
      die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das 65-fache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,
      ASVG.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden.
  3. Absatz 3Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag sind die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Tätigkeit darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, von der Antragstellerin/vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.
  4. Absatz 4Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Wegfall gemäß Paragraph 19, Absatz 3, der Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.
  5. Absatz 5In die Mindesteinkünfte oder Mindesteinnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2,, sofern aufgrund dieser Tätigkeit keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen;
    2. Ziffer 2
      Stipendien und Preise gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Kunstförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,, sofern sie als Einkommensersatz für die Künstlerin/den Künstler dienen;
    3. Ziffer 3
      Einnahmen aus selbständigen künstlerischen Nebentätigkeiten (z. B. Vorbereitungstätigkeiten sowie Tätigkeiten, die dazu dienen, künstlerisches Schaffen weiter zu tragen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen) im Kunstbereich, für den gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, bis zur Hälfte des Betrages gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
  6. Absatz 6In Kalenderjahren, in denen für ein Kind der Künstlerin/des Künstlers Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, besteht, erhöht sich die Obergrenze für die Einkünfte gemäß Absatz eins, Ziffer 4, um das Sechsfache des jeweils geltenden Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG für jedes anspruchsbegründende Kind.
  7. Absatz 7Die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, wird auch erfüllt, wenn – beginnend mit dem Kalenderjahr, für das erstmals der Zuschuss gebührte – im Durchschnitt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) erreicht wurden. Nach Ablauf eines solchen dreijährigen Durchrechnungszeitraumes beginnt mit nächstfolgendem Kalenderjahr, in dem der Zuschuss gebührt, der neue dreijährige Durchrechnungszeitraum.
  8. Absatz 8In den ersten fünf Kalenderjahren, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5 und 7 nicht erreicht wurden, entfällt die Anspruchsvoraussetzung der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen).
  9. Absatz 9Wird die selbständige künstlerische Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet, reduziert sich die Untergrenze der Einkünfte (Einnahmen) entsprechend.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40168060