Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Geschäftsführer, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Mitarbeiter des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Fonds oder der Antragsteller oder der Bezieher von Zuschüssen gelegen ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Absatz 2,Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitsverpflichtung tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung von dieser Verpflichtung erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer; die Entbindung des Geschäftsführers und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch den Bundeskanzler.
  3. Absatz 3,Die Verschwiegenheitspflicht besteht für den Geschäftsführer auch nach Ende seines Anstellungsvertrages, für Bedienstete des Fonds nach Ende des Dienstverhältnisses und für Mitglieder eines Organs nach Ausscheiden aus der Organfunktion.

Anmerkung

Artikel eins, Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015, lautet: „In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 5 und 6, Paragraph 8, Absatz eins, 2, 5 bis 7, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins, 3 bis 5, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 31, werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt. ...“. Richtig wäre: „... die Bezeichnung „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung ...“.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40168055