Kurztitel
Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Kuratorium
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder
werden wie folgt bestellt:
drei Mitglieder durch den Bundeskanzler,
ein Mitglied durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,
ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,
ein Mitglied durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
ein Mitglied durch die Wirtschaftskammer Österreich und
zwei Mitglieder durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund.
(2)Absatz 2,Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt der Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1.Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt der Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
(3)Absatz 3,Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.
(4)Absatz 4,Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied
sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
(5)Absatz 5,Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.
Anmerkung
Art. 1 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 15/2015 lautet: „In § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 bis 5, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und § 31 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt. ...“. Richtig wäre: „... die Bezeichnung „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung ...“.Artikel eins, Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015, lautet: „In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 5 und 6, Paragraph 8, Absatz eins, 2, 5 bis 7, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins, 3 bis 5, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 31, werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt. ...“. Richtig wäre: „... die Bezeichnung „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung ...“.