Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kuratorium

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder

werden wie folgt bestellt:

  1. Ziffer eins
    drei Mitglieder durch den Bundeskanzler,
  2. Ziffer 2
    ein Mitglied durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,
  3. Ziffer 3
    ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,
  4. Ziffer 4
    ein Mitglied durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
  5. Ziffer 5
    ein Mitglied durch die Wirtschaftskammer Österreich und
  6. Ziffer 6
    zwei Mitglieder durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund.
  1. Absatz 2,Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt der Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Absatz 3,Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.
  3. Absatz 4,Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied
    1. Ziffer eins
      dies beantragt;
    2. Ziffer 2
      sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. Ziffer 3
      wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  4. Absatz 5,Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf.
  5. Absatz 6,Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

Anmerkung

Artikel eins, Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015, lautet: „In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 5 und 6, Paragraph 8, Absatz eins, 2, 5 bis 7, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins, 3 bis 5, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 31, werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt. ...“. Richtig wäre: „... die Bezeichnung „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung ...“.

Schlagworte

Zeitaufwand

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40168051