Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015,

Paragraph 48 f,

  1. Absatz eins,Allen am 1. Jänner 2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind die bis zum 31. Dezember 2014 jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015, ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Eine Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs ist wesentlich, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum 31. Dezember 2014 eine Minderung oder Entziehung zulässig gewesen wäre. Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß Paragraph 9, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins, und 2 gelten auch für gerichtliche Verfahren.
  4. Absatz 4,Paragraph 3 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes ab dem 1. Jänner 2015 einlangt.