Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Eingeschränkter Datenzugriff

Paragraph 15 c,

  1. Absatz eins,Auf Daten von ehemaligen Strafgefangenen – mit Ausnahme der in Absatz 3, angeführten Daten – ist nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, der Zugriff nur durch den Bundesminister für Justiz, den Anstaltsleiter oder durch von diesen dazu bestimmte Bedienstete zulässig (eingeschränkter Datenzugriff). Solche Abfragen sind besonders zu protokollieren. Die Protokolldatei über diese Datenzugriffe ist dem Bundesministerium für Justiz vierteljährlich vorzulegen und mindestens ein Jahr zu speichern.
  2. Absatz 2,Die Daten unterliegen nicht dem eingeschränkten Datenzugriff, sobald die betreffende Person neuerlich in einer Justizanstalt angehalten wird.
  3. Absatz 3,Nicht dem eingeschränkten Datenzugriff unterliegen:
    1. Ziffer eins
      Name, Vorname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum, Geburtsort,
    3. Ziffer 3
      Vornamen der Eltern und Alias-Namen sowie weitere Daten, wenn sie zur eindeutigen Identifizierung bei der Aufnahme dienen.
  4. Absatz 4,Sämtliche Daten sind jedenfalls 80 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40167983