Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Datenverkehr

Paragraph 15 b,

  1. Absatz eins,Die Übermittlung von Daten zwischen Justizanstalten untereinander und mit dem Bundesministerium für Justiz, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Sicherheitsbehörden und den Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen, mit denen die Justizanstalten kraft Gesetzes Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Wird eine Person, die sich in polizeilichem Gewahrsam befindet, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann sind von der Sicherheitsbehörde gemäß Absatz eins, alle Daten an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40167982