Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Verjährung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach Paragraph eins,, ausgenommen jener nach Paragraph eins, Ziffer 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.
  2. Absatz 2,Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.
  3. Absatz 3,Soweit fällige Gerichtsgebühren und Kosten durch eine bücherliche Eintragung gesichert sind, kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Beträge nicht eingewendet werden.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Rückzahlung nach Paragraph 6 c, Absatz eins, erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beträge entrichtet wurden. Die Verjährung wird durch die Einbringung des Rückzahlungsantrags und jede Verfahrenshandlung im Rückzahlungsverfahren unterbrochen.

Anmerkung

vergleiche Artikel 17, Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Schlagworte

Gebührenanspruch

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40167968