Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT.

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.
  2. Absatz 2,Ist die Vornahme einer Amtshandlung von der Entrichtung der Gebühr abhängig, so erlischt die Gebührenpflicht, wenn die Amtshandlung in der Folge unterbleibt.
  3. Absatz 2 a,Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im Paragraph 2, Ziffer 4, erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.

    Anmerkung, Absatz 3, 3 a und Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)

Anmerkung

1. Anderes bestimmt iS des Absatz eins, ist in Tarifpost 7 Absatz 6,

2. Zu Absatz 2, Ziffer eins :, Daß die Gebühr nach Zahlungsaufforderung (Paragraph 14, GEG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,) entrichtet wurde, ist kein Hindernis für ihre Rückzahlung.

3. vergleiche Artikel 5, Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,; vergleiche Artikel 17, Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Schlagworte

Erlöschen, Verjährung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40167918