Absatz eins,Wer
- Ziffer einsdie in der CLP-V festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung verletzt,
- Ziffer 2die Kennzeichnung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nicht gemäß Artikel 17, Absatz 2, der CLP-V in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, in deutscher Sprache anbringt,
- Ziffer 3als Hersteller oder Importeur den Meldebestimmungen gemäß Artikel 40, der CLP-V zuwiderhandelt,
- Ziffer 4den Bestimmungen über Werbung gemäß Artikel 48, der CLP-V zuwiderhandelt,
- Ziffer 5den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der REACH-V zuwiderhandelt,
- Ziffer 6den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der CLP-V zuwiderhandelt,
- Ziffer 7einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung gemäß der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,
- Ziffer 8Informationen, die er nach der REACH-V vorlegen muss, nicht an die ECHA oder, soweit dies verlangt ist, an die zuständige Behörde übermittelt,
- Ziffer 9den Bestimmungen des Titels römisch vier der REACH-V („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,
- Ziffer 10das Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der REACH-V nicht in der gehörigen Art und Weise erstellt,
- Ziffer 11das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Artikel 31, Absatz 5, der REACH-V in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, in deutscher Sprache ausstellt oder sonstigen Pflichten des Paragraph 25, zuwiderhandelt,
- Ziffer 12einen Stoff in solchen Verwendungsbereichen einsetzt, die nicht in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, oder nicht gemäß den Anforderungen des Titels römisch fünf der REACH-V in einem entsprechenden Stoffsicherheitsbericht abgedeckt sind oder nicht an die ECHA gemeldet wurden (Artikel 38, der REACH-V),
- Ziffer 13den Bestimmungen des Titels römisch fünf der REACH-V zuwiderhandelt,
- Ziffer 14als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Bestimmungen des Titels römisch sieben der REACH-V zuwiderhandelt,
- Ziffer 15einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis entgegen einer Beschränkung gemäß Artikel 67, in Verbindung mit Anhang römisch siebzehn der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,
- Ziffer 16der PIC-V zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält oder der Übermittlungspflicht betreffend Sicherheitsdatenblätter bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,
- Ziffer 17Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die nach der PIC-V ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr bringt,
- Ziffer 18in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Artikel 19, Absatz eins, oder 2 der PIC-V anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,
- Ziffer 19Verboten und Beschränkungen einer gemäß Paragraph 17, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
- Ziffer 20der EU-OzonV zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht unter die diesbezüglichen in Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 19. November 2008, Amtsblatt Nummer L 328 vom 6. Dezember 2008, Seite 28, in das Strafgesetzbuch 1975 übernommenen gerichtlichen Straftatbeständen fällt,
- Ziffer 21einem Bescheid gemäß Paragraph 18, oder den ihm nach Paragraph 19, auferlegten Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt,
- Ziffer 22als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 27, die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (Paragraph 21,) verletzt oder den Vorschriften (Paragraphen 23 und 24) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,
- Ziffer 23Artikel eins, der EU-QuecksilberV zuwiderhandelt,
- Ziffer 24der Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004, über persistente organische Schadstoffe zuwiderhandelt,
- Ziffer 25Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648 aus 2004, über Detergenzien oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 30, oder 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 33, in Verkehr bringt,
- Ziffer 26Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den Paragraphen 41, oder 42 berechtigt zu sein,
- Ziffer 27als Inhaber eines Betriebes, der Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, herstellt oder in Verkehr bringt, entgegen Paragraph 44, keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,
- Ziffer 28als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, nicht nachkommt,
- Ziffer 29Gifte entgegen Paragraph 45, oder einer durch Verordnung gemäß Paragraph 45, Absatz 3, vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,
- Ziffer 30Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, entgegen Paragraph 46, Absatz 2, oder einer gemäß Paragraph 46, Absatz 3, erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,
- Ziffer 31Prüfstellen entgegen Paragraph 50, oder einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung betreibt,
- Ziffer 32den Pflichten des Paragraph 62, Absatz eins, zuwiderhandelt,
- Ziffer 33Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, über die die vorläufige Beschlagnahme gemäß Paragraph 67, oder mit Bescheid die Beschlagnahme gemäß Paragraph 69, verhängt worden ist,
- Ziffer 34einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß Paragraph 70, angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,
- Ziffer 35als Wirtschaftsteilnehmer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, festgelegten Konzentrationsgrenzen – oder, falls für in Artikel 4, Absatz 3, angeführte Ausgangsstoffe Ausnahmen durch eine Registrierung gemäß einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung ermöglicht sind, diese unter Verletzung der Registrierungsvorschriften – für Mitglieder der Allgemeinheit bereit stellt,
- Ziffer 36als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Artikel 4, Absatz 3, angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung ermöglicht ist, ohne registriert zu sein – nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, besitzt oder verwendet,
- Ziffer 37als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Artikel 4, Absatz 3, angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung ermöglicht ist, diesen ohne dies zuvor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich gemeldet zu haben – nach Österreich verbringt,
- Ziffer 38als Wirtschaftsteilnehmer es unterlässt, seiner Prüfpflicht (Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013,) bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nachzukommen, oder eine Meldung gemäß Artikel 9, Absatz 3, bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer verdächtigen Transaktion, sowie gemäß Artikel 9, Absatz 4, bei Abhandenkommen erheblicher Mengen oder Diebstahl erheblicher Mengen an die nationale Kontaktstelle zu erstatten,
- Ziffer 39Kennzeichnungsvorschriften einer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder
- Ziffer 40sonstigen Bestimmungen einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,