Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig:
- Ziffer einsREACH-V; in Angelegenheiten der Überwachung der REACH-V in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen;
- Ziffer 2CLP-V,
- Ziffer 3Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,
- Ziffer 4PIC-V,
- Ziffer 5Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe,
- Ziffer 6EU-OzonV,
- Ziffer 7Artikel eins, der EU-QuecksilberV und
- Ziffer 8Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, insoweit Verbote und Beschränkungen, die Kennzeichnung beschränkter Ausgangsstoffe und die Registrierung erfasst sind.