Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57,

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch fünf. Abschnitt
Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

Überwachung

Paragraph 57,

  1. Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig:
    1. Ziffer eins
      REACH-V; in Angelegenheiten der Überwachung der REACH-V in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen;
    2. Ziffer 2
      CLP-V,
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,
    4. Ziffer 4
      PIC-V,
    5. Ziffer 5
      Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe,
    6. Ziffer 6
      EU-OzonV,
    7. Ziffer 7
      Artikel eins, der EU-QuecksilberV und
    8. Ziffer 8
      Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, insoweit Verbote und Beschränkungen, die Kennzeichnung beschränkter Ausgangsstoffe und die Registrierung erfasst sind.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz von Mitteilungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2004,)

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40167891