Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32,

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015

Text

Beschränkungen von Inhaltsstoffen

Paragraph 32,

  1. Absatz einsZum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 7,) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Artikel 2, Absatz 6, der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.
  2. Absatz 2In einer Verordnung nach Absatz eins, ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.