Kurztitel

Allgemeines Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, Ausmaß

Paragraph 6,

  1. Absatz einsWird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach Paragraph 5,,, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt.
  2. Absatz 2Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so sind zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Leistung nach Paragraph 5, unter Anwendung des Absatz eins, letzter Halbsatz;
    2. Ziffer 2
      die Zahl der Monate ab dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes.
    Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Ziffer eins,, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Ziffer eins, mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.
  3. Absatz 3Liegen ausschließlich Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vor, so sind bei der Anwendung des Absatz 2, jene Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist.