Kurztitel

Allgemeines Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

APG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz 2,

Text

Alterspension, Ausmaß

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG – aus der bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (Paragraph 11, Ziffer 5,) geteilt durch 14.
  2. Absatz 2Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) vermindert sich der nach Absatz eins, ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  3. Absatz 3Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Absatz 2, für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.
  4. Absatz 4Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) erhöht sich der nach Absatz eins, ermittelte Wert frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit um 0,35% für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6% der Leistung. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40167868