Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47,

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 47,

  1. Absatz einsBis zum 4. Juli 2010 gelten
    1. Ziffer eins
      pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins bis römisch IV im Sinne der Paragraphen 3 bis 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr im Sinne der Paragraphen 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 im Sinne dieses Bundesgesetzes und
    3. Ziffer 3
      Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Paragraph 8, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 im Sinne dieses Bundesgesetzes.
    Die Paragraphen 21,, 22, 26 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 32, soweit er das Verbot pyrotechnischer Gegenstände ohne CE-Kennzeichen betrifft, finden in dieser Zeit keine Anwendung. Anstelle der Kennzeichnung nach Paragraph 24, Absatz eins bis 5 ist die Kennzeichnung nach Paragraph 20, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, auf den betroffenen Gegenständen zulässig.
  2. Absatz 2Für pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins bis römisch III im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, deren Markteinführung im Bundesgebiet
    1. Ziffer eins
      vor dem 4. Juli 2010 erfolgt, gilt ab dem 4. Juli 2010 bis zum 4. Juli 2017 Absatz eins,
    2. Ziffer 2
      ab dem 4. Juli 2010 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.
  3. Absatz 3Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch IV, Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr sowie rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Paragraphen 6,, 8, 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, deren Markteinführung im Bundesgebiet
    1. Ziffer eins
      in der Zeit vom 4. Juli 2010 bis zum 3. Juli 2013 erfolgt, gilt bis zum 4. Juli 2017 Absatz eins,
    2. Ziffer 2
      ab dem 4. Juli 2013 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.
  4. Absatz 3 aPyrotechnische Signalmittel im Sinne des Paragraph 9, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, die bis zum 4. Juli 2013 auf dem Markt eingeführt worden sind, gelten bis 4. Juli 2017 als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 mit der Besonderheit, dass die letzten beiden Sätze des Absatz eins, Anwendung finden. Ist die Markteinführung nach dem 4. Juli 2014 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.
  5. Absatz 4Auf pyrotechnische Gegenstände, die vom Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, nicht erfasst waren, findet dieses Bundesgesetz bis 3. Juli 2013 keine Anwendung. Erfolgt ihre Markteinführung im Bundesgebiet
    1. Ziffer eins
      vor dem 4. Juli 2013, gilt ab dem 4. Juli 2013 bis zum 4. Juli 2017 dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 21,, 22, 26 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 32, soweit er das Verbot pyrotechnischer Gegenstände ohne CE-Kennzeichen betrifft.
    2. Ziffer 2
      ab dem 4. Juli 2013, gilt dieses Bundesgesetz.
  6. Absatz 5Für pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie, deren Markteinführung im Bundesgebiet vor dem 4. Juli 2013 erfolgt, gelten entgegen Absatz 4, Ziffer eins, das 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 32, nicht.
  7. Absatz 6Pyrotechnische Gegenstände, die unter die Bestimmung des Paragraph 34, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, fallen, dürfen bis 4. Juli 2013 besessen, verwendet, überlassen und in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Juli 2013 dürfen sie besessen und verwendet, jedoch nicht mehr überlassen oder in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Jänner 2016 dürfen sie nicht mehr besessen und verwendet werden.
  8. Absatz 7Pyrotechnische Sätze dürfen bis einschließlich 4. Juli 2010 anstelle der Kennzeichnung nach Paragraph 24, Absatz 6, die Kennzeichnung nach Paragraph 20, Absatz 2 und 3 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, aufweisen.
  9. Absatz 8Pyrotechnische Gegenstände, die vom Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,,
    1. Ziffer eins
      erfasst waren und am 3. Jänner 2010 rechtmäßig besessen werden, dürfen weiterhin besessen werden. Die Zulässigkeit ihrer Verwendung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
    2. Ziffer 2
      nicht erfasst waren und am 3. Juli 2013 rechtmäßig besessen werden, dürfen weiterhin besessen und bis 4. Juli 2017 verwendet werden.
  10. Absatz 9Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie berechtigt waren,
    1. Ziffer eins
      Mittelfeuerwerke im Sinne des Paragraph 5, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu besitzen und zu verwenden, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 und Anzündmittel der Kategorie P2.
    2. Ziffer 2
      Großfeuerwerke im Sinne des Paragraph 6, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu besitzen und zu verwenden oder über eine Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, verfügen, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F4 und F3 sowie Anzündmittel der Kategorie P2.
    Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.
  11. Absatz 10Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und vor dem 4. Jänner 2010 ausreichende Fachkenntnis über Bühnen- und Theaterpyrotechnik erworben haben, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2, Anzündmittel der Kategorie P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2. Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.
  12. Absatz 11Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie vor dem 1. Juli 2010 bei einem Lehrgangsträger im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, eine Ausbildung abgeschlossen haben, die einem gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, durchgeführten Lehrgang im Wesentlichen gleichwertig ist, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend die ausbildungsgegenständlichen Kategorien pyrotechnischer Gegenstände und Sätze unter Beachtung der Paragraphen 15 und 17 Absatz 4, Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.
  13. Absatz 12Am 4. Jänner 2010 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes umfasst sind, sind nach den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu Ende zu führen. Bewilligungen nach dem Pyrotechnikgesetz 1974 gelten als entsprechende Bewilligungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  14. Absatz 13Auf Grundlage des Paragraph 4, Absatz 4, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, erlassene Verordnungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehen, gelten als entsprechende Verordnungen im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes.
  15. Absatz 14Ungeachtet der zeitlichen Regelungen nach Absatz eins bis 13 gelten die Verbote nach Paragraphen 33 und 35 bis 39 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  16. Absatz 15Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte, dürfen bis 4. Juli 2017 besessen, jedoch, ausgenommen an die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Personen, nicht mehr überlassen werden.