Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Text

Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge

Paragraph 32 a,

  1. Absatz einsErwerb, Besitz und Verwendung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte bedürfen der behördlichen Bewilligung.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und er glaubhaft macht, dass er Bedarf am Besitz dieser pyrotechnischen Gegenstände hat.
  3. Absatz 3Einer Bewilligung gemäß Absatz eins, bedürfen nicht
    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Personen und
    2. Ziffer 2
      der Einbau der in Absatz eins, genannten pyrotechnischen Gegenstände in ein Fahrzeug oder in einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil.