Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Text

Aufsichtsmaßnahmen

Paragraph 27 a,

  1. Absatz einsDie Aufsichtsmaßnahmen der Behörde gemäß Paragraph 27, sind Aufträge
    1. Ziffer eins
      zur Verbesserung,
    2. Ziffer 2
      zur Rücknahme oder
    3. Ziffer 3
      zum Rückruf.
  2. Absatz 2Aufsichtsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich pyrotechnische Gegenstände oder Sätze in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.