Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 d,

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Text

Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle

Paragraph 26 d,

  1. Absatz einsDie benannte Stelle hat dem Bundesminister für Inneres
    1. Ziffer eins
      jede Änderung der Akkreditierung und der akkreditierten Verfahren im Tätigkeitsbereich der Benennung,
    2. Ziffer 2
      jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung und
    3. Ziffer 3
      alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß Paragraph 26 a, haben könnten,
    zu melden und auf Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt hat, zu geben.
  2. Absatz 2Die benannte Stelle hat anderen nach der Richtlinie 2013/29/EU benannten Stellen einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.