Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Text

2. Abschnitt
Notifizierende Behörde und benannte Stellen

Notifizierungsverfahren

Paragraph 26 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.
  2. Absatz 2Eine benannte Stelle muss eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein, die
    1. Ziffer eins
      sich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, zur Unparteilichkeit, zum Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet hat,
    2. Ziffer 2
      sich zur Einhaltung der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet hat,
    3. Ziffer 3
      über einen ihrer beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,
    4. Ziffer 4
      über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang römisch II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und
    5. Ziffer 5
      über eine aufrechte angemessene, aus ihrer Tätigkeit allenfalls entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.
  3. Absatz 3Die Notifizierung erfolgt durch den Bundesminister für Inneres an die Europäische Kommission.
  4. Absatz 4Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.