Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Text

Pflichten des Händlers

Paragraph 25 a,

  1. Absatz einsDer Händler darf nur pyrotechnische Gegenstände, die gemäß Paragraphen 22,, 23 und 24 gekennzeichnet, und pyrotechnische Sätze, die gemäß Paragraph 24, gekennzeichnet sind, bereitstellen.
  2. Absatz 2Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5 oder 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.